Bad Segeberg (em) Im Rahmen gemeindlicher Beratungen und in der aktuellen Presseberichterstattung über die Höhe von Kindergartengebühren ist immer wieder davon die Rede, dass der Kreis Segeberg prozentuale Vorgaben für die Deckung der Betriebskosten von Kindertageseinrichtun-gen durch Elternbeiträge erlassen hat. Das ist nicht der Fall.

Weder der Gesetzgeber auf Bundes- oder Landesebene, noch der Kreis Segeberg als öffentlicher Träger der Kinder- und Jugendhilfe machen konkrete Vorgaben zur Höhe von Kostenbeiträgen für den Besuch einer Kindertageseinrichtung. Gemäß § 25 KitaG SH sind die Betriebskosten der Kindertageseinrichtun-gen von 5 Finanzierungsbeteiligten aufzubringen: Land, Kreise, Träger, Gemeinden und Eltern. Das Land Schleswig-Holstein und auch der Kreis Segeberg haben ihre jeweiligen Betriebskostenzuschüsse aus Haushalts-gründen budgetiert. Die freien Träger der Einrichtungen können aus eigenen Mitteln kaum finanzielle Leistungen einbringen. Der weitaus größte Deckungsbeitrag für die Kita-Betriebskosten wird somit von den Eltern und Gemeinden gemeinsam erbracht.

Angesichts der stetig ansteigenden Betriebskosten und Kita-Platzzahlen werden auf örtlicher Ebene in politischen Ausschüssen und Kita-Beiräten die Finanzierungs-anteile von Eltern und Gemeinden regelmäßig neu berechnet, diskutiert, verhandelt und festgelegt. Das geschieht nicht willkürlich, sondern anhand von IST-Kosten. - 2 - Neben der gesetzlich geforderten Angemessenheit von Elternbeiträgen spielt dabei insbesondere die finanzielle Leistungsfähigkeit und Aufgabenvielfalt der jeweiligen Kommune eine wesentliche Rolle. Die Abwägungen und Entscheidungen über die Höhe der Elternbeiträge in den Städten und Gemeinden des Kreises fallen daher im Ergebnis unterschiedlich aus; sie sind aber vor dem Hintergrund der örtlichen Bedingungen in der Regel für den Kreis nachvollziehbar. Nur im Ausnahmefall sind besonders hohe Elternanteile kritisch zu hinterfragen.

An der Angemessenheit von Elternbeiträgen hat auch der Kreis Segeberg selbst ein Interesse. Denn als Jugendhilfeträger erstattet er Kommunen und Trägern zusätzlich Einnahmeausfälle, die ihnen für Ermäßigungen aus Einkommensgründen oder für Geschwisterkinder entstehen. Das hat zur Folge: Höhere Elternbeiträge führen zu höheren Ermäßigungen und damit zu einem Mehraufwand beim Kreis.