Kaltenkirchen (em) Leidet der Pflegebedürftige unter einer so genannten eingeschränkten Alltagskompetenz z. B. demenzbedingter Fähigkeitsstörung, geistiger Behinderung oder einer psychiatrischen Erkrankung und wird im häuslichen Bereich gepflegt, können Betroffene zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI erhalten, wenn ein erheblicher Hilfebedarf festgestellt wird, unabhängig von einer Pflegestufe.

Die Kosten hierfür werden von den Leistungsträgern übernommen. In Abhängigkeit des Schweregrades der Fähigkeitsstörungen, können monatlich bis zu 100 Euro Grundbetrag oder ein erhöhter Betrag bis zu 200 Euro gezahlt werden, also maximal 2.400 Euro pro Jahr. Werden Betreuungsleistungen nicht ganz verbraucht, kann der Rest in das folgende Kalenderjahr übertragen werden. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen. Zusätzliche Betreuungsleistungen können in Anspruch genommen werden:
• als Tages- oder Nachtpflege,
• als Kurzzeitpflege,
• stundenweise durch den ambulanten Pflegedienst, wenn sichergestellt ist, dass es sich hierbei nicht um Leistungen der Grund- und Behandlungspflege handelt,
• niederschwellige Betreuungsangebote, die nach Landesrecht zugelassen (§45 c SGB XI) und gefördert werden.

Bliev to Huus bietet für die Pflegebedürftigen in den Verwaltungsräumen in Kaltenkirchen jeden Donnerstagnachmittag die „Betreute Gruppe für demenziell Erkrankte“ im Rahmen der niederschwelligen Angebote an. Aber auch eine stundenweise Betreuung nach Absprache ist jederzeit möglich. Bliev to Huus berät Sie sehr gern über die verschiedenen Kombinationsmöglichkeiten. Man kann die Angebote gut nutzen, um sich als Pflegeperson beispielsweise einmal in der Woche einen freien Nachmittag, vielleicht für Sport- oder Wellnessaktivitäten oder andere Dinge zu ermöglichen.

Wie kommt man zu diesen Leistungen?
Zusätzliche Betreuungsleistungen müssen beantragt werden oder werden im Rahmen des MDK-Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Erteilung einer Pflegestufe gleich mit begutachtet werden. Wichtig! Anspruchsberechtigt sind auch Betreuungsbedürftige, die noch keine Pflegestufe haben. Diese werden dann praktisch der Pflegestufe 0 zugeordnet. Diese Bezeichnung wird verwendet, wenn jemand zwar gewisse pflegerische Unterstützung benötigt, jedoch nicht unter die gesetzlichen Bestimmungen von Pflegestufe 1 fällt.

Dazu gehören beispielsweise Personen, die hauptsächlich beaufsichtigt und betreut werden müssen, aber in puncto hauswirtschaftliche Versorgung und Grundpflege derzeit nur geringe Hilfe benötigen.
• Stellen Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse.
• Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüft anhand eines Fragenkataloges während eines Hausbesuches, ob ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung vorliegt.
• Nach dem Pflegegutachten durch den MDK entscheidet die Pflegeversicherung darüber, ob die Leistung bewilligt werden kann.

Weitere Informationen und Beratungen erteilen Marina Walla-Reichardt und Timm Kalweit sehr gerne und sind bei der Antragstellung behilflich.