Neumünster (em) Die Stadt Neumünster weist auf den Umgang mit Brauchtumsfeuer wie zum Beispiel Osterfeuer, aber auch Lagerfeuer auf privaten Grundstücken hin. Bei Beachtung der nachfolgenden Regelungen sind kleinere Feuer zukünftig auf Privatgrundstücken nicht mehr anzuzeigen. Größere Brauchtums- und Lagerfeuer auf öffentlichen Flächen sind vor ihrer Durchführung der Stadt Neumünster, Abteilung Allgemeine Ordnungs- angelegenheiten beziehungsweise der Berufsfeuerwehr anzuzeigen.

Folgende Regeln für Brauchtums- und Lagerfeuer sind zu beachten:

1.) Osterfeuer dürfen ausschließlich von Karsamstag bis Ostermontag jeweils bis 24 Uhr abgebrannt werden! Lagerfeuer müssen ebenfalls spätestens um 24 Uhr beendet sein.

2.) Es dürfen nur Äste, kleine Stämme und Gestrüpp sowie unbehandeltes Holz im trockenen Zustand als Brennmaterial verwendet werden.

3.) Es darf keinesfalls Abfall, Papier, Plastik oder Ähnliches im Feuer verbrannt werden.

4.) Das Brennmaterial ist am Tage des Verbrennens umzuschichten, damit keine Tiere in den Flammen umkommen.

5.) Die Feuerstelle ist auf eine Fläche von maximal 3 Meter Durchmesser zu begrenzen. Der aufgeschichtete Gehölzhaufen darf eine Höhe von 2 Meter nicht überschreiten.

6.) Zum Anzünden sind keine künstlichen Brenn- oder Treibstoffe zu verwenden.

7.) Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden. Bei aufkommendem starken Wind ist das Feuer unverzüglich zu löschen.

8.) Das Feuer ist während des Abbrennvorganges ständig von mindestens einer volljährigen Person zu beaufsichtigen. Diese Person darf den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut vollständig erloschen sind.

9.) Nach dem Verbrennen sind übrig gebliebene Verbrennungsreste ordnungsgemäß über die Restmülltonne zu entsorgen.

10.) Beim Verbrennen sollten folgende Mindestabstände eingehalten werden:
a) 50 m zu Gebäuden, 100 m zu Gebäuden aus brennbaren Baustoffen oder mit weicher Bedachung
b) 100 m zu öffentlichen Verkehrsflächen, soweit diese nicht ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichem Verkehr dienen, Zeltplätzen und anderen Erholungseinrichtungen
c) 100 m zu Energieversorgungsanlagen wie Gasleitungen, Öllager, Tankstellen etc.
d) 50 m zu Baumbeständen, Büschen, Wall- und sonstigen Hecken, etc.

11.) Für ausreichende Löschmöglichkeiten muss gesorgt sein.

12.) Sollte das Feuer außer Kontrolle geraten, muss die Feuerwehr über den Notruf 112 alamiert werden.