Kreis Segeberg (em) Viele junge Menschen beenden mit dem erfolgreichen Ablegen ihrer Abschlussprüfung bald die Ausbildung. Ist der Ausbildungsbetrieb von Kurzarbeit betroffen, stellt sich die Frage, ob die „frischgebackene“ Nachwuchskraft übernommen werden darf. „Diese Sorge ist absolut unbegründet: Wenn Auszubildende nach ihrer Ausbildung vom Ausbildungsbetrieb in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis übernommen werden, kann auch für sie Kurzarbeitergeld beantragt werden.

Statt arbeitslos zu werden, starten die jungen Menschen besser zunächst mit Kurzarbeit in den Beruf!“, erklärt Thomas Kenntemich, Leiter der Agentur für Arbeit Elmshorn und ermutigt die Unternehmen der Region:

„Binden Sie die selbst ausgebildete Nachwuchskraft weiter an Ihren Betrieb, damit Sie bei besserer Auftragslage mit dem benötigten Fachpersonal gleich durchstarten können!“

Die zeitnahe Übernahme ehemaliger Auszubildender des Ausbildungsbetriebes kann in ein befristetes oder unbefristetes Beschäftigungsverhältnis erfolgen. Das Gleiche gilt auch für Studienabgängerinnen und -abgänger dualer Studiengänge der Betriebe.

Eine vorherige Genehmigung der Übernahme durch die Arbeitsagentur ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Unternehmen und Betriebe geben bei der Abrechnung des Kurzarbeitergeldes eine kurze Erklärung ab, dass sich die Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und ggf. auch die Zahl der Kurzarbeitenden erhöht hat, weil der/die ehemalige Auszubildende übernommen wurde. Den Auszubildenden soll somit der Einstieg in das Berufsleben erleichtert werden.

Weitere Informationen zum Nachlesen finden Unternehmen im Internet: www.arbeitsagentur.de/corona-kurzarbeit

Bei Fragen steht der Arbeitgeberservice unter Tel. 0800 4 5555 20 (kostenfrei) zur Verfügung.